Steuern sparen leicht Gemacht – mit dem Pkw-Ehegatten-Mietmodell

In Deutschland hat das Auto einen hohen Stellenwert, daher kommt einem Unternehmer-Fahrzeug in fast jedem Betrieb auch eine große Bedeutung zu. Der steuerliche Vorteil eines solchen Fahrzeugs kann sich jedoch auch in einen Nachteil umkehren. Zum Beispiel durch einen höheren Bruttolistenpreis (BLP). Das wird aber leider oft übersehen... worauf ihr also beim PKW-Ehegatten-Mietmodell achten müsst, habe ich euch hier kurz zusammengefasst.

Wie man mit einem Unternehmer-Fahrzeug auch steuerlich gut fährt

Wie kann man also eine private Nutzung eines Unternehmer-Fahrzeugs ggf. ganz ausschließen und ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Nachteile bei einem Verkauf abmildern? Eine Option kann der Vorsteuerabzug sein, der in Verbindung mit dem Ehegatten-Mietmodell geltend gemacht werden kann. Aber auch ein Leasingvertrag kann hier steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, besonders wenn eine klare Abgrenzung der privaten und geschäftlichen Nutzung gewährleistet ist.

Das PKW-Ehegatten-Mietmodell

Beim PKW Ehegatten-Mietmodell wird der PKW von einem Dritten, z. B. von der Ehefrau, dem Ehemann oder den Kindern angeschafft und dann an den Einzelunternehmer vermietet. Die Ehefrau vermietet den PKW zu einem Betrag, der jährlich 250 Euro über den Abschreibungen liegt. Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer (Option nach § 19 Abs. 2 UStG ­– somit keine Kleinunternehmerregelung). Im Mietvertrag wird eine kurze Mietdauer vereinbart (z. B. drei Jahre). Dem Mieter wird das einseitige stillschweigende Optionsrecht eingeräumt, den Mietvertrag mehrfach zu verlängern. Laufende Kosten wie Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc. werden vom Mieter getragen. Dies ist dem Ansatz eines Leasingvertrags sehr ähnlich und bietet dem Mieter steuerliche Vorteile. Soll der PKW verkauft werden, wird der Mietvertrag vom Vermieter gekündigt. 

Hier eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte in Bezug auf das Ehegatten-Mietmodell:

·         Anschaffung durch Dritte (z. B. Ehefrau/Ehemann oder Kinder)

·         Vermietung an den Einzelunternehmer

·         Mietbetrag: 250 Euro über den Abschreibungen pro Jahr

·         Option zur Umsatzsteuerpflicht nach $ 19 Abs. 2 UstG (keine Kleinunternehmerregelung)

·         Laufende Kosten (Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc.) werden vom Mieter getragen

·         Einseitiges Optionsrecht zur Mietvertragsverlängerung

·         Kündigung des Mietvertrags vor geplantem Verkauf

Die Steuervorteile für den Mieter

Der PKW ist für den Mieter kein Anlagevermögen, da das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 AO nicht an ihn übergeht. Für die fachlich Versierten unter euch: Auch nach dem Leasingvertrag-Erlass (BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl. 1971 I S. 264) geht das Eigentum nicht über, da die feste Grundmietzeit 50% beträgt und somit innerhalb der Bandbreite der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bleibt.

Da hier also kein Eigentum übergeht, können auch keine Abschreibungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings sind jetzt die Mietzahlungen vollständig abzugsfähig. Diese spiegeln die Abschreibungen wider. Sie übersteigen jährlich um 250 Euro, wie ich ja oben schon erwähnt habe. Im Ergebnis ergeben sich jährlich um 250 Euro höhere Betriebsausgaben als beim direkten Erwerb des PKW. Alle laufenden Kosten wie Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc. können vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

Das PKW Ehegatten-Mietmodell - die private Nutzung

Soll der PKW auch privat genutzt werden, muss nach dem BMF-Schreiben v. 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 1) grundsätzlich entweder die 1% Methode oder die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Aber es gibt auch hier noch Optionen, um steuerlich vorteilhafter vorzugehen.

Private Nutzung mit Steuervorteil

Wer sein gemietetes Fahrzeug auch privat nutzt, kann in Verbindung mit dem Ehegatten-Mietmodell von den folgenden beiden Methoden zur Verringerung bzw. Vermeidung eines steuerlichen Nachteils profitieren:

Möglichkeit 1 – ein Elektrofahrzeug

Bei einem reinen Elektrofahrzeug werden nur 0,25% vom Bruttolistenpreis als privater Nutzungsanteil versteuert. Gegenüber eines normalen PKW ist das eine Ersparnis von satten 75%. 


Möglichkeit 2 – Erschütterung des sogenannten Anscheinsbeweises

Nach allgemeiner Erfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich privat genutzt. Dies nennt man Beweis des ersten Anscheins oder auch Anscheinsbeweis. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung von Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises dann in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (BFH 6.8.13, VIII R 33/11 oder auch Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. 19.02.2020 - 9 K 104/19).

 Kurz und wichtig!

Nutzt du also ein gleichwertiges Fahrzeug privat, kann für dich die 1% Methode entfallen – sprich also mit mir über deine  Alternativen.

Die Steuervorteile für den Vermieter

Bei der Vermietung eines Pkw stellen die Mieterlöse beim PKW Ehegatten-Mietmodell keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG dar. Es handelt sich hier nämlich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (R 15.7 EStR). Da die Freigrenze in Höhe von 256 Euro nicht erreicht wird (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG), unterliegen diese Mieteinkünfte nicht der Einkommensteuer. Eine Steuerbelastung der Mieteinkünfte tritt beim Ehegatten-Mietmodell nicht ein.

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Dein Steuersparpotenzial beim Verkauf des Fahrzeugs 

Wenn der PKW verkauft werden soll, wird der Mietvertrag einfach gekündigt. Der Vermieter verkauft das Fahrzeug. Da es sich bei einem PKW um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, unterliegt diese Veräußerung nicht der Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Grundsätzlich unterliegt diese Veräußerung auch der Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Das kann jedoch vermieden werden, wenn der Verkauf erst im sechsten Jahr nach Anschaffung des PKW erfolgt. Die Option von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStg bindet den Unternehmer lediglich fünf Jahre. Danach kann er wieder zum Kleinunternehmer eingestuft werden. Der Wechsel zum Kleinunternehmer löst keine rückwirkende Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG aus. Also kann das Fahrzeug im sechsten Jahr umsatzsteuerfrei verkauft werden.

PKW Ehegatten-Mietmodell? Wir rechnen das mal durch

Die Miete bei einem Nettokaufpreis von 36.000 Euro beträgt jährlich 6.250 Euro (36.000/6 Jahre Nutzungsdauer + 250 Euro) oder monatlich 520,83 Euro. Der Verkauf erfolgt im sechsten Jahr nach Auslaufen der Abschreibung für 10.000 Euro (brutto).

Der Rechenvorteil für den Mieter

Gewinn im Jahr 01 - 05 jeweils = ./. 250 €

Gewinn im Jahr 06  = ./. 8.654 € (250 + 8.404)

Im Saldo mindert sich der Gewinn somit um 9.904 Euro. Bei einem Steuersatz von 40% beträgt die Steuerersparnis 3.961 Euro.

 

Der Rechenvorteil für den Vermieter

Mieterlöse (netto)           6.249,96 € (12 x 520,83 €)

Umsatzsteuer                   1.187,52 € (12 x 98,96 €)

____________________________________________

Einnahmen                      7.437,48 €

 

Abschreibungen Pkw     6.000 € (36.000 € / 6 Jahre)

Umsatzsteuer                 1.187,52 € (12 x 98,96 €)

____________________________________________

Werbungskosten             7.187,52 €

____________________________________________

Gewinn                              249,96 €

 

Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro wird nicht erreicht, sodass der Gewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.


Gleiches gilt bei einer GmbH

Meine vorangegangenen Ausführungen treffen auch auf die Vermietung eines Pkw durch den Gesellschafter an seine GmbH zu. Es kommt dann nicht zu einer Betriebsaufspaltung, da es sich bei dem Pkw nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.


Mein Tipp für dein Fahrtenbuch und/oder die 1% Regelung

Die Fahrtenbuchmethode ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Anteil der privaten Fahrten im Verhältnis zu der Gesamtnutzung eher gering ist oder das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat, wodurch nach der 1%-Regelung ein unverhältnismäßiger hoher Privatanteil berechnet würde. 

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  • Das Ehegatten-Mietmodell ermöglicht es, dass ein Ehepartner einen PKW an den anderen vermietet. Dieses Modell kann steuerliche Vorteile bieten, wenn der vermietete PKW für betriebliche Zwecke genutzt wird.

  • Durch das Ehegatten-Mietmodell können Steuervorteile erzielt werden, insbesondere, wenn der vermietende Partner nicht selbstständig ist. Die Mietzahlungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, was zu einer Senkung der Steuerlast führen kann.

  • Das Modell steht Ehepaaren zur Verfügung, bei denen ein Partner den PKW beruflich nutzt und der andere Partner den PKW vermietet. Es eignet sich besonders für Selbstständige oder Unternehmer, die Betriebsausgaben steuerlich absetzen möchten.

  • Für die steuerliche Anerkennung müssen die Mietzahlungen tatsächlich erfolgen und der Mietvertrag darf nicht von den üblichen Konditionen abweichen, wie sie zwischen fremden Dritten vereinbart werden würden. Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert.

  • Das Finanzamt prüft, ob die Vereinbarung tatsächlich wirtschaftlich begründet ist. Eine „Gestaltungsmissbrauch“– also eine steuerliche Umgehung – wird nicht anerkannt, wenn die Regelungen nicht wie unter Fremden ausgeführt werden.

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