Steuern sparen leicht Gemacht – mit dem Pkw-Ehegatten-Mietmodell

In Deutschland hat das Auto einen hohen Stellenwert, daher kommt einem Unternehmer-Fahrzeug in fast jedem Betrieb auch eine große Bedeutung zu. Der steuerliche Vorteil eines solchen Fahrzeugs kann sich jedoch auch in einen Nachteil umkehren. Zum Beispiel durch einen höheren Bruttolistenpreis (BLP). Das wird aber leider oft übersehen... worauf ihr also beim Pkw-Ehegatten-Mietmodell achten müsst, habe ich euch hier kurz zusammengefasst.

Wie man mit einem Unternehmer-Fahrzeug auch steuerlich gut fährt

Wie kann man also eine private Nutzung eines Unternehmer-Fahrzeugs ggf. ganz ausschließen und ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Nachteile bei einem Verkauf abmildern?

Das Pkw-Ehegatten-Mietmodell

Beim Pkw-Ehegatten-Mietmodell wird der Pkw von einem Dritten, z. B. von der Ehefrau oder den Kindern angeschafft. Und dann an den Einzelunternehmer vermietet. Die Ehefrau vermietet den Pkw zu einer Miete, die jährlich 250 Euro über den Abschreibungen liegt. Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer (Option nach § 19 Abs. 2 UStG ­– somit keine Kleinunternehmerregelung). Im Mietvertrag wird eine kurze Mietdauer vereinbart (z. B. drei Jahre). Dem Mieter wird das einseitige stillschweigende Optionsrecht eingeräumt, den Mietvertrag mehrfach zu verlängern. Laufende Kosten wie Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc. werden vom Mieter getragen. Soll der Pkw verkauft werden, wird der Mietvertrag  vom Vermieter gekündigt. 

Die Steuervorteile für den Mieter

Der Pkw ist für den Mieter kein Anlagevermögen, da das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 AO nicht an ihn übergeht. Für die fachlich Versierten unter euch: Auch nach dem Leasingerlass (BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl. 1971 I S. 264) geht das Eigentum nicht über, da die feste Grundmietzeit 50% beträgt und somit innerhalb der Bandbreite der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bleibt.

 Da hier also kein Eigentum übergeht, können auch keine Abschreibungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings sind jetzt die Mietzahlungen vollständig abzugsfähig. Diese spiegeln die Abschreibungen wider. Sie übersteigen jährlich um 250 Euro, wie ich ja oben schon erwähnt habe. Im Ergebnis ergeben sich jährlich um 250 Euro höhere Betriebsausgaben als beim direkten Erwerb des Pkw. Alle laufenden Kosten wie Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc. können vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

Die private Nutzung

Soll der Pkw auch privat genutzt werden, muss nach dem BMF-Schreiben v. 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 1) grundsätzlich entweder die 1% Methode oder die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Aber es gibt auch hier noch Optionen, um steuerlich vorteilhafter vorzugehen.

Private Nutzung mit Steuervorteil

Wer sein gemietetes Fahrzeug auch privat nutzt, kann von den folgenden beiden Methoden zur Verringerung bzw. Vermeidung eines steuerlichen Nachteils profitieren:

Möglichkeit 1 – ein Elektrofahrzeug

Bei einem reinen Elektrofahrzeug wird nur 0,25% vom Bruttolistenpreis als privater Nutzungsanteil versteuert. Gegenüber einem normalen Pkw ist das eine Ersparnis von satten 75%. 


Möglichkeit 2 – Erschütterung des sogenannten Anscheinsbeweises

Nach allgemeiner Erfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich privat genutzt. Dies nennt man Beweis des ersten Anscheins oder auch Anscheinsbeweis. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung von Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises dann in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (BFH 6.8.13, VIII R 33/11 oder auch Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. 19.02.2020 - 9 K 104/19).

 Kurz und wichtig!

Nutzt du also gleichwertiges Fahrzeug privat, kann für dich die 1% Methode entfallen – sprich also mit mir über deine  Alternativen.

 Die Steuervorteile für den Vermieter

 Bei der Vermietung eines Pkw stellen die Mieterlöse beim Pkw-Ehegatten-Mietmodell keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG dar. Es handelt sich hier nämlich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (R 15.7 EStR). Da die Freigrenze in Höhe von 256 Euro nicht erreicht wird (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG), unterliegen diese Mieteinkünfte nicht der Einkommensteuer. Eine Steuerbelastung der Mieteinkünfte tritt nicht ein.

Dein Steuersparpotenzial beim Verkauf des Fahrzeugs 

Wenn der Pkw verkauft werden soll, wird der Mietvertrag einfach gekündigt. Der Vermieter verkauft das Fahrzeug. Da es sich bei einem Pkw um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, unterliegt diese Veräußerung nicht der Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

 Grundsätzlich unterliegt diese Veräußerung auch der Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Das kann jedoch vermieden werden, wenn der Verkauf erst im sechsten Jahr nach Anschaffung des Pkw erfolgt. Die Option von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStg bindet den Unternehmer lediglich fünf Jahre. Danach kann er wieder zum Kleinunternehmer eingestuft werden. Der Wechsel zum Kleinunternehmer löst keine rückwirkende Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG aus. Also kann das Fahrzeug im sechsten Jahr umsatzsteuerfrei verkauft werden.

Wir rechnen das mal durch

Die Miete bei einem Nettokaufpreis von 36.000 Euro beträgt jährlich 6.250 Euro (36.000/6 Jahre Nutzungsdauer + 250 Euro) oder monatlich 520,83 Euro. Der Verkauf erfolgt im sechsten Jahr nach Auslaufen der Abschreibung für 10.000 Euro (brutto).

 

Der Rechenvorteil für den Mieter

Gewinn im Jahr 01 - 05 jeweils = ./. 250 €

Gewinn im Jahr 06  = ./. 8.654 € (250 + 8.404)

Im Saldo mindert sich der Gewinn somit um 9.904 Euro. Bei einem Steuersatz von 40% beträgt die Steuerersparnis 3.961 Euro.

 

Der Rechenvorteil für den Vermieter

Mieterlöse (netto)           6.249,96 € (12 x 520,83 €)

Umsatzsteuer                   1.187,52 € (12 x 98,96 €)

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Einnahmen                      7.437,48 €

 

Abschreibungen Pkw     6.000 € (36.000 € / 6 Jahre)

Umsatzsteuer                 1.187,52 € (12 x 98,96 €)

____________________________________________

Werbungskosten             7.187,52 €

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Gewinn                              249,96 €

 

Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro wird nicht erreicht, sodass der Gewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.



Gleiches gilt bei einer GmbH

Meine vorangegangenen Ausführungen treffen auch auf die Vermietung eines Pkw durch den Gesellschafter an seine GmbH zu. Es kommt dann nicht zu einer Betriebsaufspaltung, da es sich bei dem Pkw nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.


Mein Tipp für dein Fahrtenbuch und/oder die 1% Regelung

Die Fahrtenbuchmethode ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Anteil der privaten Fahrten im Verhältnis zu der Gesamtnutzung eher gering ist oder das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat, wodurch nach der 1%-Regelung ein unverhältnismäßiger hoher Privatanteil berechnet würde. 

 

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